Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung “Katholischer Burschenverein Mintraching e.V.
2. Sitz des Vereins ist Mintraching. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis 31.Dezember.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Dies geschieht insbesondere durch Erhaltung und Förderung des ländlichen Brauchtums, des dörflichen Zusammenhaltes, anderer Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu erhalten und das Bemühen, Wissen von der Heimat zu vermitteln, den Heimatgedanken an die Jugend weiterzugeben und öffentliche Veranstaltungen, die mit diesen Bestrebungen im Zusammenhang stehen, durchzuführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Katholische Burschenverein Mintraching e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des traditionellen Brauchtums und dessen Weitergabe an künftige Generationen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Katholischen Burschenvereins Mintraching e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Katholischen Burschenvereins Mintraching e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das einzelne Mitglied hat keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person des Gemeindebereiches Mintraching werden, die sich die Zielsetzung des Vereins zu eigen macht und ein unbescholtenes Leben führt. Auch Jugendliche können mit Zustimmung ihrer oder ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit dem Beirat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen.
2. Jedem Mitglied steht das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung zu.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der hierfür festgelegte Zahlungstermin ist einzuhalten.
4. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Katholischen Burschenverein Mintraching e.V. erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand mit dem Beirat beschlossen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Mitglied erhält bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft eine Urkunde. Die Ehrenmitgliedschaft setzt die Mitgliedschaft im Katholischen Burschenverein Mintraching e.V. voraus oder begründet sie. Die Ehrenmitglieder werden zu den Veranstaltungen besonders eingeladen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verehelichung oder Ausschluss. Bei der Verehelichung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern gilt § 9 Abs. 3 der Satzung.
2. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.
3. Wer das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt oder gegen die Interessen des Vereins arbeitet, kann durch Beschluss des Vorstandes mit dem Beirat ausgeschlossen werden.
4. Entrichtet ein Mitglied drei Monate keinen Beitrag, so erhält es eine schriftliche Mahnung und kann, falls diese keinen Erfolg hat, nach Ablauf der gesetzten Frist durch Beschluss des Vorstandes mit dem Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Gegen den schriftlich bekannt zu gebenden Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des schriftlichen Einspruchs an den Vorstand mit dem Beirat zu, die hierüber endgültig entscheiden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, und
3. der Beirat.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr und zwar in den Monaten Januar bis April findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch Aushang der Tagesordnung an der Anschlagtafel der katholischen Pfarrkirche Sankt Mauritius in Mintraching unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
3. In dringenden Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes mit dem Beirat oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder an das Einberufungsorgan unter Angabe von Zweck und Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist jeweils die einfache Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Die Mitgliederversammlung wählt die zwei Mitglieder des Vorstands sowie die neun Mitglieder des Beirats. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung hat schriftliche und geheime Wahl stattzufinden.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Beitrags.
7. Die Mitgliederversammlung entlastet durch Beschluss den Kassier, den Vorstand und den Beirat.
8. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen und in einer der nächsten Sitzungen des Vorstands mit dem Beirat zu verlesen und vom Schriftführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand und Beirat
1. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Ihm gehören der Erste und der Zweite Vorsitzende an. Die beiden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie vertreten jeder einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis des Zweiten Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden beschränkt.
2. Dem Beirat gehören der Schriftführer, der Erste Kassier, der Zweite Kassier sowie sechs Beisitzer an, die vom Vorstand mit dem Beirat mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden können.
3. Die Amtszeit der gewählten Vorstands- und Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die bisherigen Vorstands- und Beiratsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand mit dem Beirat bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Vereinsorgane ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung dieses Amtes betrauen.
4. Vorstand und Beirat tagen stets gemeinsam. Die Einladung erfolgt mündlich durch den Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden. Sie treten bei Bedarf zusammen, beraten über anstehende Probleme und entscheiden mit Stimmenmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
5. Dem Vorstand und Beirat obliegt die Beschlussfassung über die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel und die Verwaltung des Sachvermögens des Vereins sowie über den Ausschluss aus dem Verein.
6. Über die Sitzungen des Vorstands mit dem Beirat ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der folgenden gemein-samen Sitzung zu verlesen ist.
§ 10 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
1. Der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat und die übri-gen Zusammenkünfte des Vereins ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
2. Der Schriftführer hat für die sorgfältige Anfertigung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat Sorge zu tragen. Ihm obliegt auch im Benehmen mit dem Vorstand die Führung des Schriftverkehrs des Vereins, seines Archivs sowie gegebenenfalls der Chronik.
3. Der Kassier hat in Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und Beirat die Kasse zu führen, die Jahresrechnung zu erstellen und sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Insbesondere hat er für den rechtzeitigen und vollständigen Einzug der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Forderungen des Vereins zu sorgen. Seine Kassenführung wird zur Mitgliederversammlung von den Revisoren geprüft.
§ 11 Die Revisoren
Zur Überprüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren gewählt, die volljährig sein müssen. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch des Beirats sein. Den Revisoren obliegt auch die Antragstellung auf Entlastung des Kassiers, des Vorstands und des Beirats in der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Revisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Vierfünftelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Erledigung etwaiger Verbindlichkeiten an die Gemeinde Mintraching, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung an die Mitglieder findet nicht statt.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Beschlüsse des Vorstands mit dem Beirat und der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
2. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Änderungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
3. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung Katholische Burschenverein Mintraching e.V. 2004 beschlossen.